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   FG Berlin, 25.03.2002 - 9 K 9384/01   

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https://dejure.org/2002,15102
FG Berlin, 25.03.2002 - 9 K 9384/01 (https://dejure.org/2002,15102)
FG Berlin, Entscheidung vom 25.03.2002 - 9 K 9384/01 (https://dejure.org/2002,15102)
FG Berlin, Entscheidung vom 25. März 2002 - 9 K 9384/01 (https://dejure.org/2002,15102)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unzulässigkeit einer Verpflichtungsklage mangels durchgeführten erfolglosen Vorverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auch für die Verpflichtungsklage ist Durchführung eines Vorverfahrens erforderlich

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Auch für die Verpflichtungsklage ist Durchführung eines Vorverfahrens erforderlich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 1050
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 09.08.1989 - II R 145/86

    Grunderwerbsteuerbescheid - Anfechtungsklage - Rückgängigmachung des Erwerbs -

    Auszug aus FG Berlin, 25.03.2002 - 9 K 9384/01
    Der Bundesfinanzhof - BFH - hat deshalb z. B. mehrfach entschieden, dass ein Kläger, der gegen einen Grunderwerbsteuerbescheid zunächst Anfechtungsklage erhoben hat, im Wege einer nach § 67 FGO zulässigen Klageänderung nur dann zur gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs auf Aufhebung des Steuerbescheides im Wege einer Verpflichtungsklage übergehen dürfe, wenn wegen dieses Anspruchs ein Einspruchsverfahren i. S. von §§ 347 ff. AO 1977 abgeschlossen ist (Urteile vom 9. August 1989 II R 145/86, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFHE 158, 11, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1989, 981 und vom 5. Juni 1991 II R 83/88, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1992, 267).
  • BFH, 05.06.1991 - II R 83/88

    Erstattung der Grunderwerbsteuer wegen Rückgängigmachung des Erwerbs -

    Auszug aus FG Berlin, 25.03.2002 - 9 K 9384/01
    Der Bundesfinanzhof - BFH - hat deshalb z. B. mehrfach entschieden, dass ein Kläger, der gegen einen Grunderwerbsteuerbescheid zunächst Anfechtungsklage erhoben hat, im Wege einer nach § 67 FGO zulässigen Klageänderung nur dann zur gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs auf Aufhebung des Steuerbescheides im Wege einer Verpflichtungsklage übergehen dürfe, wenn wegen dieses Anspruchs ein Einspruchsverfahren i. S. von §§ 347 ff. AO 1977 abgeschlossen ist (Urteile vom 9. August 1989 II R 145/86, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFHE 158, 11, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1989, 981 und vom 5. Juni 1991 II R 83/88, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1992, 267).
  • FG Baden-Württemberg, 12.12.1978 - IV 154/78
    Auszug aus FG Berlin, 25.03.2002 - 9 K 9384/01
    Da diesbezüglich keine spezielle, das notwendige Vorverfahren abschließende Einspruchsentscheidung des Beklagten vorliegt, sind die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 FGO nicht erfüllt (vgl. dazu allgemein ähnlich FG Baden-Württemberg, rkr. Urteil vom 12. Dezember 1978 IV 154/78, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1979, 316).
  • FG Berlin, 13.12.2002 - 9 K 9526/00

    Wirksame Bekanntgabe eines Steuerbescheides bei Zustellungsvollmacht

    e.) Der Klage ist auch nicht etwa als Verpflichtungsklage auf Erlass nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 geänderter Steuerbescheide stattzugeben, denn zum einen fehlt es an der Durchführung des speziellen außergerichtlichen Vorverfahrens für eine solche Verpflichtungsklage (vgl. dazu nur rkr. Urteil des FG Berlin vom 25. März 2002 9 K 9384/01, EFG 2002, 1050 ) und zum anderen ist eine Bescheidänderung nach dieser Vorschrift nur innerhalb der Einspruchsfrist i. S. des § 355 AO 1977 möglich.
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